Satzung
des Sport for Development (S4D) Netzwerk Deutschland e.V.
Präambel
Für einen starken und innovativen „Sport for Development“-Sektor in Deutschland Wir sind ein Zusammenschluss von Akteuren, die operativ, fördernd und wissenschaftlich im Handlungsfeld „Sport for Development“ (S4D) tätig sind und diesen Sektor in Deutschland stärken möchten.
Uns verbindet, dass wir über fundierte sport- und bewegungsbezogene Konzepte zur Lösung aktueller gesellschaftsrelevanter Herausforderungen beitragen. Schnittmengen zum organisierten Sport nutzen wir, um gemeinsame Wirkungspotentiale zu mobilisieren.
Wir wissen aus praktischen Erprobungen und wissenschaftlichen Evaluationen, dass im Sport und durch sport- und bewegungsbezogene Aktivitäten Kompetenzen und Lösungswege entwickelt werden können, die soziale Partizipation, Bildungserfolge, Persönlichkeitsentwicklung, Gesundheit und ökologisches Bewusstsein begünstigen – sowohl bezogen auf die einzelnen Personen als auch auf gesellschaftliche Strukturen.
Unsere Vision ist eine Gesellschaft, in der alle gleichermaßen teilhaben und mit ihren Potenzialen gleichberechtigt ein demokratisches, sozial wie ökologisch nachhaltiges Miteinander gestalten. Dafür maximieren wir die Wirkungskraft des „Sport for Development“-Ansatzes in Deutschland. Zwecks besserer Lesbarkeit werden in dieser Satzung sämtliche Amtsbezeichnungen im generischen Maskulinum verwendet. Sämtliche Amtsbezeichnungen gelten für alle Menschen ungeachtet ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung gleichermaßen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Sport for Development (S4D) Netzwerk Deutschland“ (kurz: S4D Netzwerk Deutschland). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist in Frankfurt a.M.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszwecke
(1) Die Zwecke des Vereins sind die Förderung der Bildung und Erziehung, die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung des Sports.
(2) Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
- Durchführung von Bildungs-, Informations- und Netzwerkveranstaltungen (z.B. auch im Rahmen von Sportveranstaltungen) zur Frage, wie über sport- und bewegungsbezogene Aktivitäten Kompetenzen und Lösungswege entwickelt werden können, die soziale Partizipation, Bildungserfolge, Persönlichkeitsentwicklung, Gesundheit und ökologisches Bewusstsein begünstigen,
- Förderung von Wissenstransfer relevanter Akteure im Handlungsfeld Sport for Development (insb. Non-Profit-Organisationen, Universitäten, Sozialunternehmen, Sportvereine und -verbände, Stiftungen) durch Erfahrungs- und Informationsaustausch sowie Vernetzung im Rahmen von (lokalen bis bundesweiten) Veranstaltungen und durch digitale Plattformen,
- Bereitstellung von (auch internationalen) Best Practices und Informationsmaterial zum Sport for Development-Ansatz für S4D-Organisationen, Stiftungen, Sportvereine und – verbände und die Öffentlichkeit, u.a. durch das Betreiben einer eigenen Webseite und Veröffentlichungen in digitaler und gedruckter Form,
- Entwicklung von einheitlichen Qualitätsstandards für das Handlungsfeld sowie fortlaufende wissenschaftliche Erfassung des Handlungsfelds („Mapping“),
- Entwicklung und Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsprogrammen für Trainer und Übungsleiter in (Sport-)Vereinen und S4D-Organisationen zu Themen wie Kinderschutz, Jugendpartizipation, Persönlichkeits- und Kompetenzentwicklung, Wertebildung/FairPlay oder Inklusion sowie zu den spezifischen, für die Arbeit im S4D-Handlungsfeld notwendigen Kompetenzen zur Verbesserung von Sport- und Trainingseinheiten,
- Veröffentlichung von Fachartikeln und Handreichungen zum Sport for Development-Ansatz für den Praxisalltag von (Jugend-)Trainern, Übungsleitern und Sozialarbeitern in (Sport-)Vereinen und S4D-Organisationen,
- Initiierung und Veröffentlichung von Studien in Kooperation mit Universitäten, in denen Formen und Umsetzungsmöglichkeiten des Sport for Development-Ansatzes untersucht und diskutiert werden,
- Entwicklung und Durchführung von Bildungsveranstaltungen für Studierende an Hochschulen mit Lehrangeboten insbesondere in den Bereichen Sport und Bewegung sowie Soziale Arbeit im Kontext des Sports,
- Initiierung und inhaltliche Begleitung von wissenschaftlichen Abschlussarbeiten Studierender zur Weiterentwicklung des Sport for Development-Ansatzes in Deutschland,
- Anbahnung und Etablierung von Kooperationen zwischen Wissenschaft, Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft,
- Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit in der Rolle als Ideenwerkstatt und Impulsgeber für den Sektor in Deutschland und durch die Zusammenarbeit mit Multiplikatoren der Anliegen des Vereins,
- die Zuwendung von Mitteln an in- und ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie an in- und ausländische Körperschaften des privaten Rechts nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 AO.
Der Verein kann sich zur Verfolgung seiner Zwecke Hilfspersonen i.S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(4) Aus der Satzung ergeben sich keinerlei Rechtsansprüche von Dritten. Welche
Satzungszwecke der Verein in welchem Zeitraum in welchem Umfang verfolgt, obliegt der freien Ermessensentscheidung der Organe.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; § 2 Abs. 2 letzter Punkt i.V.m. § 58 Nr. 1 Abgabenordnung bleibt hiervon unberührt.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die rechtsfähig ist und die die
Vereinsziele unterstützt. Die Satzung unterscheidet zwischen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. Soweit ein Hinweis auf den Status fehlt, finden entsprechende Bestimmungen auf alle Mitglieder Anwendung.
(2) Ordentliche Mitglieder können lediglich solche rechtsfähigen Personen mit Ausnahme natürlicher Personen sein, die als einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit den Bereich Sport for Development gewählt haben und im deutschsprachigen Raum ansässig und/oder tätig sind. Über die Frage, ob die Kriterien nach Satz 1 erfüllt sind, entscheidet der Vorstand, dem insoweit ein Einschätzungsspielraum zukommt. Dem Vorstand steht es frei, in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen.
(3) Fördermitglieder können rechtsfähige Personen einschließlich natürlicher Personen sein, die ein Interesse an der Verfolgung des Vereinszwecks haben. Fördermitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder mit der Ausnahme, dass sie in der Mitgliederversammlung bei Abstimmungen und Wahlen kein Stimmrecht haben.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(5) In Vereinsangelegenheiten kann ein Mitglied, das nicht natürliche Person ist, nur vonPersonen vertreten werden, die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands oder der Geschäftsführung dieses Mitglieds (einschließlich Prokuristen) und als solche kraft Gesetzes zur Vertretung des Mitglieds befugt sind oder die das Mitglied zu seiner Vertretung in Bezug auf Vereinsangelegenheiten in Textform (§ 126b BGB) bevollmächtigt hat.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch
a. Austritt,
b. Ausschluss,
c. Tod der natürlichen Person oder
d. Auflösung der rechtsfähigen Person, die keine natürliche Person ist.
Der Austritt eines Mitglieds gemäß Satz 1 Buchstabe a) ist nur zum 31. Dezember eines Jahres möglich. Er muss bis zum 30. September des Jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Durch die Mitgliedschaft bereits begründete finanzielle Verpflichtungen des Mitglieds für die verbleibende Dauer seiner Mitgliedschaft werden durch den Austritt oder die Austrittserklärung nicht berührt.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise verstoßen hat oder trotz Mahnung für ein volles Jahr mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Mitgliedsbeitrag wird in diesem Falle nicht erstattet, auch nicht anteilig. Über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.
§ 5 Beiträge und Umlagen
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist ein Beschlussdurch die einfache Mehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Die Mitgliederversammlung kann (insbesondere zur Deckung eines außerordentlichen Bedarfs) mit einer Zweidrittelmehrheit Umlagen für ordentliche Mitglieder beschließen. Umlagen dürfen pro Geschäftsjahr insgesamt höchstens Euro 20.000 (in Worten: zwanzigtausend) betragen. Der von einem einzelnen umlagepflichtigen Mitglied zu tragende Teil sämtlicher in einem Geschäftsjahr erhobener Umlagen darf insgesamt Euro 500 (in Worten: fünfhundert) nicht übersteigen.
(3) In Einzelfällen und bei Geltendmachung eines berechtigten Interesses durch ein
antragstellendes Mitglied kann der Vorstand den geschuldeten Beitrag eines Mitglieds auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung ermäßigen oder diesem Mitglied den geschuldeten Betrag ganz erlassen.
§ 6 Organe
(1) Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung und
b. der Vorstand
(2) Der Verein kann einen Beirat ins Leben rufen, der den Verein berät und in der
Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse und Aufgaben unterstützt.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform (§ 126b BGB) durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von drei Wochen (bei einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche) bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse (auch E-Mail-Adresse) gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als Videokonferenz stattfinden. Über die Form der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand mit Einberufung der Mitgliederversammlung. Zu Präsenzsitzungen sind Zuschaltungen durch Video-/Telefonkonferenz zulässig, soweit der Weg technisch eingerichtet ist. Bei geheimen Abstimmungen muss technisch gewährleistet sein, dass eine geheime Stimmabgabe auch auf elektronischem Weg in datenschutzrechtskonformer Weise möglich ist.
(5) Die Tagesordnung wird zu Beginn der Versammlung bestätigt. Anträge der Mitglieder sind bis eine Woche vor der Versammlung in Textform (§ 126b BGB) beim Vorstand einzureichen.
(6) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
a. Strategische Ausrichtung/Leitlinien des Vereins,
b. Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
c. Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand,
d. Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung auf Vorschlag des Vorstands) und Umlagen,
e. Satzungsänderungen,
f. Auflösung des Vereins,
g. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
h. Beteiligung an Gesellschaften.
(8) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden ordentlichen Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder haben ein passives Wahlrecht.
(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung keine abweichende Regelung enthält. Enthaltungen werden bei der Ermittlung des Ergebnisses von Abstimmungen und Wahlen nicht berücksichtigt, außer die jeweilige Abstimmung oder Wahl setzt eine qualifizierte Mehrheit (absolute Mehrheit oder Zweidrittelmehrheit) voraus. In den letztgenannten Fällen wird eine Enthaltung wie eine Ablehnung gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(10) Zu Beginn einer Mitgliederversammlung wählen die ordentlichen Mitglieder aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder einen Versammlungsleiter für die Durchführung der Sitzung.
(11) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das durch den Versammlungsleiter sowie den Protokollanten zu unterzeichnen ist. Protokollant ist eines der beiden geschäftsführenden Vorstandsmitglieder. Sind beide geschäftsführenden Vorstandsmitglieder verhindert oder ist ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied nicht bestellt worden, wird zu Beginn der Mitgliederversammlung von der Versammlung ein Protokollant gewählt. Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 5 Mitgliedern. Unter den Mitgliedern des Vorstands können bis zu zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder sein, die insbesondere mit der operativen Führung der Geschäfte des Vereins betraut sind und deren jeweilige Zuständigkeiten in der Geschäftsordnung des Vorstands näher geregelt werden. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder ist stets ungerade.
(2) Dem Vorstand muss mindestens ein Vertreter einer überwiegend operativ tätigen gemeinnützigen Organisation angehören. Bei der Besetzung des Vorstands wird zudem Diversität angestrebt.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam (Vier-Augen-Prinzip). Die Mitgliederversammlung kann einzelne oder sämtliche Mitglieder des Vorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien, soweit ein Vorstandsmitglied im Namen eines Dritten handelt.
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden aus der Mitgliederversammlung (ordentliche wie Fördermitglieder) für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wahl in Abwesenheit ist möglich, wenn der Kandidierende vorher gegenüber dem Versammlungsleiter schriftlich erklärt hat, dass er für das jeweilige Amt kandidiert und im Falle seiner Wahl durch die Mitgliederversammlung die Wahl auch annimmt.
(5) Der Vorstand wird im Wege der Gesamtwahl en bloc gewählt. Abweichend davon kann auf Antrag eines Drittels der bei der Wahl anwesenden Mitglieder eine Gesamtwahl erfolgen, bei der sich die Kandidierenden einzeln zur Abstimmung stellen. Gewählt sind die Kandidierenden mit den meisten Stimmen. Für die Wahl des Vorstands wird zuvor von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter gewählt.
(6) Wählbar sind ausschließlich Mitglieder des Vereins, die natürliche Personen sind, oder diejenigen Vertreter von nicht-natürlichen Mitgliedern des Vereins, die ihrerseits einem Aufsichts-, Kontroll- oder operativ tätigen Organ dieses Mitglieds angehören oder hauptamtlich für dieses Mitglied tätig sind und zudem von dem zuständigen Organ des Mitglieds für die Wahl in den Vorstand des Vereins vorgeschlagen worden sind. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Ein Vorstandsmitglied kann maximal dreimal in Folge gewählt werden. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Wahlperiode aus, kann der Vorstand bis zur Wahl eines Nachfolgers auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzvorstandsmitglied berufen.
(7) Der Vorstand übt vorbehaltlich des Satzes 2 seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, d.h. seine Mitglieder erhalten vorbehaltlich des Satzes 2 für ihre Vorstandstätigkeit und den damit verbundenen Zeitaufwand keine Vergütung, auch keine pauschalen Sitzungsgelder. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder können haupt- oder nebenamtlich tätig sein und auf Beschluss des Vorstands, an dem die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder nicht mitwirken, eine angemessene Vergütung erhalten.
(8) Die Mitglieder des Vorstands haften für in Wahrnehmung ihrer Organpflichten
verursachte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Vorstand ist
berechtigt, für Vermögensschäden, die dem Verein durch die fehlerhafte Wahrnehmung von Organpflichten entstehen könnten, eine D&O-Versicherung in angemessener Höhe abzuschließen.
(9) Vorstandsmitglieder können während der Amtszeit aus wichtigem Grund durch eine zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Vertretung des Vereins nach Innen und Außen,
b. die Planung und Koordination der Vereinsaktivitäten,
c. die Entscheidung über Anträge zur Aufnahme in den Verein,
d. die Bestellung der Geschäftsführung,
e. die Entscheidung über den Verwaltungssitz des Vereins,
f. die Erarbeitung eines Vorschlags einer Beitragsordnung zur Beschlussfassung
durch die Mitgliederversammlung,
g. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
h. die Verwaltung der Vereinsmittel,
i. die Aufstellung des Haushaltsplanes,
j. die Vorlage der Jahresrechnung (mit einer Vermögensübersicht).
(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal als Präsenzsitzung oder als Video-/Telefonkonferenz statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstand in Textform (§ 126b BGB) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Sämtliche Vorstandsbeschlüsse, auch die gemäß Abs. 3 gefassten, sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(3) Beschlüsse des Vorstandes können, wenn kein Mitglied widerspricht, auch im Rahmen von Video-/Telefonkonferenzen oder im Wege schriftlicher oder per E-Mail durchgeführter Abstimmungen gefasst werden. Zu Präsenzsitzungen sind Zuschaltungen durch Video-/Telefonkonferenz zulässig, soweit der Weg technisch eingerichtet ist. Widerspricht ein Mitglied des Vorstandes einer Beschlussfassung im Wege der schriftlichen oder per E-Mail durchgeführten Abstimmung, so ist zwingend eine Präsenzsitzung oder eine Sitzung im Wege der Telefon- /Videokonferenz durchzuführen. Erforderlich ist die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder.
§ 11 Aufwandsersatz
(1) Mitglieder, soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden, und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto- und Kommunikationskosten.
(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
§ 12 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel für die Erledigung der laufenden Geschäfte hauptamtliche Geschäftsführer berufen und diese zugleich zu Besonderen Vertretern im Sinne des § 30 BGB bestellen. Der Vorstand schließt mit den Mitgliedern der Geschäftsführung hinaus schriftliche Dienstverträge, die die Aufgaben, den Umfang der Vertretungsmacht, die Vergütung und die Vertragsdauer regeln. Die Vertretungsbefugnis von Geschäftsführern, die zu Besonderen Vertretern im Sinne des § 30 BGB bestellt worden sind, erstreckt sich auf alle Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(2) Die tatsächliche Geschäftsführung richtet sich auf die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke.
(3) Über die Vergütung der Geschäftsführung entscheidet der Vorstand.
(4) § 8 Abs. 8 gilt entsprechend.
(5) Die Bestimmungen, insbesondere die zur Vergütung, haben sich an der Leistungsfähigkeit des Vereins sowie den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit (insbesondere der Selbstlosigkeit) zu orientieren.
§ 13 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der an der Versammlung teilnehmenden Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Zweidrittelmehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts oder an eine oder mehrere wegen Gemeinnützigkeit steuerbegünstigte Körperschaften zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und/oder der Erziehung im Kontext Sport for Development.
§ 15 Gründungsklausel
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Falls für die Eintragung in das Vereinsregister oder für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die entsprechenden Behörden Änderungen oder Anpassungen der Satzung nötig werden sollten, so kann der Vorstand diese auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Der Vorstand wird insoweit bereits jetzt zur Vornahme dieser Handlungen ermächtigt.
§ 16 Regionalgruppen
In Abstimmung mit dem Vorstand können sich ergänzend zum bundesweiten Tätigkeitsgebiet des Vereins Regionalgruppen als rechtlich unselbstständige Untergliederung des Vereins bilden. Das Ziel einer Regionalgruppe ist die Verfolgung des Vereinszwecks auf kommunaler und auf Landesebene.